Zwei „halbe“ Zulassungen in verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen möglich

von Anke Plener

Mit seinem Urteil vom 11.02.2015 (B 6 KA 11/14 R) entschied das BSG, einem Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt dürften zulässigerweise auch zwei halbe Zulassungen erteilt werden, die nicht einmal in den Bezirken der gleichen Kassenärztlichen Vereinigung liegen müssen.

Die Parteien stritten um den entsprechenden Versorgungsauftrag eines niedergelassenen Zahnarztes. Er beabsichtigte bei Reduzierung seines Versorgungsauftrages auf die Hälfte, seine Tätigkeit auf weitere Praxis auszudehnen und beantragte daher zeitgleich einen weiteren hälftigen Vertragszahnarztsitz für den neu geplanten Standort. Gegen diese hälftige Zulassung wandte sich der entsprechende Zulassungsausschuss mit der Begründung, die Erteilung von entsprechenden halben Zulassungen unterliefe die Vorschriften über die Eröffnung von Zweigpraxen.

Das BSG folgte dieser Begründung nicht. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG fehle es für die Versagung einer halben Zulassung an einer Rechtsgrundlage. Ein entsprechendes Verbot würde sich dem Gesetz weder tatsächlich noch konkludent ergeben. Mit dem Vertragsrechtsänderungsgesetz sei überdies die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig zu werden. Der Gesetzgeber habe damit eine Wertentscheidung getroffen. Der hälftige Versorgungsauftrag sei daher auch als wirtschaftlich verwertbares Substrat zu berücksichtigen.

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