Bundesverfassungsgericht zur Abrechnung wahlärztlicher Leistung des Honorararztes

von Anke Plener

Wenngleich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines niedergelassenen Facharztes für Neurologie Honorararztes nicht zur Entscheidung annahm, äußerte es sich in seinem Beschluss vom 03. März 2015 (1 BvR 3226/14) zum dogmatischen Problemkreis der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gegenüber dem Patienten durch den Honorararzt.

Der als niedergelassener Facharztes für Neurologie für ein Krankhaus tätige Honorararzt wandte sich in dieser Eigenschaft gegen das Urteil des BGH vom 16. Oktober 2014 (III ZR 85/14). In der dortigen Entscheidung sprach der BGH dem Honorararzt das Recht ab, seine als Honorararzt erbrachten Leistungen als wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten abzurechnen.

Das BVerfG betonte erneut den abschließenden Charakter von § 17 Abs. 3 KHEntG als Verbotsnorm und hob hervor, diese abschließende Regelung führe zu den Wirkungen nach § 134 BGB. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Honorararzt und Patient seien nichtig. Die angegriffene Entscheidung des BGH beruhe gerade nicht darauf, dass Honorarärzte grundsätzlich keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen könnten. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient weder als Wahlarzt noch als gewünschter Stellvertreter eines Wahlarztes aufgeführt. Demnach habe sich der BGH nicht mit der Frage befassen müssen, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen könne.

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