Automatisches Ende der MVZ -Zulassung

von Anke Plener

Mit seinem Urteil vom 13. Mai2015 (B 6 KA 25/14) entschied das BSG, die einem MVZ erteilte Zulassung ende automatisch nach Ablauf von drei Monaten, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb dieser dreimonatigen Frist durch die Ärzte am entsprechenden Sitz aufgenommen werde.

Im streitigen Fall war die für das MVZ als Vertragsarztstandort vorgesehene Immobilie nicht rechtzeitig fertiggestellt. Die im MVZ tätigen Ärzte hatten zu Gunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassungen verzichtet, führten aber ihre Tätigkeit in den alten Praxisräumen weiter. Ihre Leistungen rechneten sie indes unter der Betriebsnummer des MVZ ab. Das BSG entschied, dass die Zulassung automatisch nach dem Ablauf von drei Monaten enden würde, sofern nicht das MVZ seine Tätigkeit am Vertragsarztstandort weiterführe. Einer ausdrücklichen Entscheidung des Zulassungsausschusses bedürfe es dafür nicht.

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