Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei Ermächtigung

von Anke Plener

Das LSG Niedersachsen Bremen entschied in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2016 gegen den ermächtigten Klinikarzt. Die Parteien stritten um die sachlich-rechnerische Richtigstellung des vertragsärztlichen Honorars des Klägers für mehrere Quartale. Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und als Chefarzt in einer Klinik beschäftigt. Im streitigen Zeitraum war er zugleich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung beschränkte sich auf Leistungen zur Diagnose und Therapie auf Überweisung von Fachärzten in der Augenheilkunde und auf die Erbringung von Leistungen auf Überweisung ermächtigter Ärzte. Der Kläger setzte für die Erbringung dieser Leistungen auch im Krankenhaus tätige Oberärzte und Assistenzärzte ein. Die Beklagte kürzte deshalb die Honorare.

Das LSG Niedersachen Bremen gab der Beklagten recht: Die Übertragung von Untersuchungen auf Assistenz- oder Oberärzte verstoße gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Es komme nicht darauf an, ob die Leistungen im Einzelfall oder generell delegiert würden. Ein ermächtigter Krankenhausarzt sei generell nicht berechtigt, im Krankenhaus tätige Assistenzärzte mit der Durchführung von ambulanten Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung seien. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sei auch dann verletzt, wenn solche Leistungen durch qualifiziertes Personal erbracht werde und die Untersuchungsergebnisse durch den ermächtigten Arzt ausgewertet würden. Bei den streitigen Leistungsinhalten handle es sich um solche, die vom ermächtigten Arzt vollständig persönlich erbracht werden müssten. Die bloße Auswertung der Ergebnisse einer durch nicht ärztliches Personal durchgeführten Untersuchung genüge diesen Anforderungen nicht. Zwar sei es nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BMV Ä möglich, persönliche Leistungen auch dann anzuerkennen, wenn diese durch Hilfeleistungen nicht ärztlicher Mitarbeiter durchgeführt würden, wenn diese im Einzelfall angeordnet und fachlich überwacht werde. Anhaltspunkte für die einzelnen Verordnungen habe es im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Stehe nach der Ermittlung des Sachverhaltes fest, dass eine persönliche Leistungserbringungen eben nicht vorgelegen habe, sei es jeweils Sache des ermächtigten Arztes konkret darzulegen, dass er persönlich und nicht einer der Assistenten diese Leistungen erbracht bzw. er persönlich die Leistungen eines nicht ärztlichen Mitarbeiters im jeweils zulässigen Umfang im Einzelfall persönlich angeordnet habe.

 

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