Befristung eines Arztes in der Weiterbildung

von Anke Plener

Das BAG hatte mit Urteil vom 14. Juni 2017 (7 AZR 597/15) darüber zu entscheiden, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Fachärztin für Innere Medizin in der Weiterbildung zum Schwerpunkt Gastroenterologie wirksam ist. Die Klage der Ärztin hatte Erfolg. Eine Befristung eines Arztvertrags ist nach Ansicht des BAG unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin präge, nicht gerechtfertigt ist. Nach dem Vorbringen des beklagten Arbeitgebers war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin präge.

Nach § 1 I des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liege ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund u.a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt diene. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 I ÄArbVtrG sei, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes präge. Dabei sei nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen habe. Dabei sei anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt werde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan sei ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

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