Ärzte dürfen Honorarforderungen gegen die KV abtreten

von Anke Plener

Das Bundessozialgericht entschied am 27. Juni 2018, dass Ärzte ihre Honorarforderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung abtreten dürfen (Urteil vom 27. Juni 2018, Az. B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R, B 6 KA 40/17 R). Die Kassenärztlichen Vereinigungen waren der Ansicht, dass eine Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte gegen das Verbot der Öffentlichmachung von Privatgeheimnissen verstoße, weil hierdurch Dritte Zugriff auf Patientendaten erhielten. Einzige Ausnahme sei die Abtretung an Kreditinstitute. Das BSG betonte hingegen die Berufsfreiheit der Ärzte und Zahnärzte und erklärte den Abtretungsausschluss für unwirksam. Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB unwirksam. Anders als bei der Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber nicht gesetzlich versicherten Patienten gehe der Honoraranspruch des Vertrags(zahn)arztes in der im Honorarbescheid festgesetzten Höhe auf den Zessionar über. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) bedürfe es im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Komme es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, könne der Zessionar mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Zessionar sei dies zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Honorarforderung wisse. Einem evtl. höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung könne die KV außerdem durch eine entsprechende Gebührenregelung Rechnung tragen.

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