Ärztliche Aufklärung drei Stunden vor Einleitung der Prämedikation bei Operation am Herzen

von Anke Plener

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 (Az.: 1 U 3081/10) deutliche Vorbehalte geäußert, als es darüber zu entscheiden hatte, ob die erst am Vorabend und überdies drei Stunden vor beginnender Prämedikation zur Operation am Herzen durchgeführte Aufklärung die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten gewährleistet.

Es stellte seine Bedenken nur deshalb hinten an, da die Operation als solche bereits vereinbart war und dem Patienten bereits am Mittag ein vorbereitender Aufklärungsbogen ausgehändigt wurde und ihm damit hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Belehrungen bis zur Durchführung des eigentlichen Aufklärungsgespräches durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Das Gericht stellte in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klar, dass es nicht auf die Wahrung bestimmter Zeiten ankomme, sondern auf eine abwägende Überprüfung ausreichender Entscheidungsfreiheit im Einzelfall. Es führt aus, der Patient müsse vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne.

Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes erfordere zwar grundsätzlich, dass der Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlange und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon zu diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind.

Andererseits sei eine erst später erfolgte Aufklärung dann nicht verspätet, wenn unter den jeweils gegeben Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Es komme auch nicht auf die Anzahl der Aufklärungsgespräche an, sondern darauf, ob die Aufklärung inhaltlich ausreichend war, um dem Patienten eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Durchführung der OP zu ermöglichen.

 

Zurück