Amtshaftung der KV Thüringen – Haftung der KV für Fehler des Notarztes im Rettungsdienst

von Anke Plener

Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2017 (III ZR 312/16) entschied der BGH die Rechtsfrage der Passivlegitimation des am öffentlich rechtlichen Rettungsdienst teilnehmenden Notarztes. In der Sache selbst nahm die Klägerin, eine Krankenkasse, den beim beklagten Landkreis eingesetzten Notarzt wegen behaupteter Behandlungsfehler und damit übergegangener Ansprüche nach § 116 SGB X in Anspruch. Der Versicherte der Klägerin verunglückte mit einem Motorrad. Der Notarzt nahm die Erstversorgung vor. Im Rahmen der Analgesie kam es zu einem Atemstillstand mit nachfolgendem Hirnschaden.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage gegen den beklagten Landkreis ab. Der BGH bestätigte die Abweisung bestätigt und verwies auf die fehlende Passivlegitimation des Landkreises.

Der Rettungsdienst sei in Thüringen öffentlich-rechtlich organisiert mit der Konsequenz, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Betätigung des Trägers zuzurechnen sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RettG Thüringen würden die Landkreise als Aufgabenträger den bodengebundenen Rettungsdienst durchführen. Ausgenommen sei hierbei nach Satz 2 allerdings die notärztliche Versorgung. Die notärztliche Versorgung werde gem. § 7 Abs. 1 RettG Thüringen durch die Kassenärztliche Vereinigung im bodengebundenen Rettungsdienst sichergestellt. Dementsprechend sei die Kassenärztliche Vereinigung sowohl im Hinblick auf den Wortlaut als auch die Systematik des RettG Thüringen für etwaige Fehler des Notarztes im Rettungsdienst passivlegitimiert

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