Anforderungen an ordnungsgemäße BEM-Einladung

von Anke Plener

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nahm in seiner Entscheidung vom 17. April 2019, 7 AZR 292/17 noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) konkretisiert diese näher.
Das Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines BEMs setzt danach Folgendes voraus:

- Hinweis auf die Ziele des BEM
- Belehrung über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten
- Information, die Zustimmung zum BEM könne auch unter der Maßgabe erteilt werden, dass die betriebliche Interessenvertretung nicht beteiligt wird.

Im vom BAG entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber sich nicht auf die Ablehnung des Arbeitnehmers berufen, da er die Anforderungen an die BEM-Einladung nicht gewahrt hatte. Die Durchführung des BEM war daher nicht entbehrlich. Dem Arbeitgeber oblag es sodann, konkret darzulegen und zu beweisen, weshalb eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Dies gelang ihm nicht, sodass das Arbeitsverhältnis weiter Bestand hatte. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und Vorbereitung insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen ist. Die (krankheitsbedingte) Historie des Arbeitsverhältnisses ist darzustellen – dies auch bereits gegenüber dem Betriebsrat in der Betriebsratsanhörung. Gerade auch angesichts der erhöhten datenschutzrechtlichen Vorgaben infolge des Inkrafttretens der DS-GVO am 25. Mai 2018 sind „alte“ BEM-Einladungsschreiben mit Vorsicht zu bewerten und sollten vor diesem Aspekt einer Überarbeitung unterzogen

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