Anspruch auf volle Kostenerstattung für digitales Hörgerät (Sozialversicherungsrecht: Gesetzliche Krankenversicherung)

von Anke Plener

Schwerst hörgeschädigte Menschen können nicht auf den von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegten Festbetrag für Hilfsmittel verwiesen werden, so das BSG in seinem Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08).  Die Versorgung mit einem Hörgerät sei für den unmittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich, da hiermit die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgelichen werde. Ein digitales Hörgerät sei in der Lage, hörbehinderten Menschen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen. Es diene dazu, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu erfüllen. Zwar seien teurere Hilfsmittel ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet wäre. Jedoch komme eine kostenaufwendige Versorgung dann in Betracht, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigen Alternative biete. Nur das digitale Hörgerät könne nach dem Stand der Hörgerätetechnik einen ausreichenden Ausgleich der Hörbehinderung gewährleisten. Eine Verweisung auf den von der GKV bestimmten Festbetrag sei nicht rechtmäßig, da er für jeden Versicherten mit solch erheblichem Hörverlust objektiv nicht ausreichend sei.

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