Approbationsvorbehalt von Zahnbleaching und Zahnreinigung durch Wasserpulverstrahlgerät

von Anke Plener

Sowohl die Zahnreinigung mittels Wasserpulverstrahlgerät (Airflow) als auch das sogenannte Bleaching, d.h. das Aufhellen von Zähnen mit Präparaten mit einem Wasserstoffperoxidanteil von mehr als 6 % sind als Ausübung der Zahnheilkunde i.S. von § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG. Dies entschied am 1. März 2012 das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 264/10). Dies gilt auch für eine ausgebildete Zahnarzthelferin mit einer Zusatzausbildung zur zahnmedizinischen Fachassistentin, die diese Leistungen selbständig, mithin nicht im Zusammenwirken mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt vornehmen möchte. Im entschiedenen Fall ging die öffentliche Berufsvertretung aller Zahnärztinnen und Zahnärzte gegen eine ausgebildete Zahnarzthelferin mit einer Zusatzausbildung als zahnmedizinische Fachassistentin vor, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einer Zahnarztpraxis Tätigkeiten wie Zahnbleaching und maschinelle Entfernung von harten und weichen Zahnbelegen ausübt. Gleichzeitig bot sie diese Leistungen in einem Zahnkosmetikstudio an. Die Klägerin sieht diese gewerbliche Tätigkeit als Ausübung der Zahnheilkunde an. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das OLG Frankfurt/Main begründete seine Auffassung u.a. damit, dass der Approbationsvorbehalt durch eine am Sinn und Zweck des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde orientierte Auslegung gestützt werde. Dieser diene auch dazu, die berufsmäßige Behandlung und Erkennung von Krankheiten im Mund- und Kieferbereich sowie die dazugehörige Prophylaxe zum Schutz der Patienten von Schäden durch fehlerhafte Beratung und Behandlung durch entsprechend qualifiziert ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine Einstufung des Bleachings als Ausübung der Zahnheilkunde. Denn § 1 Abs. 1 ZHG nenne das „Einfärben der Zähne“ ausdrücklich als eine Tätigkeit, die approbierte Zahnärzte an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren dürfen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass diese Anwendung grundsätzlich als „Ausübung der Zahnheilkunde“ anzusehen sei. Ablagerungen auf den Zähnen seien ebenso wie Verfärbungen der Zähne als Normabweichung und damit als Krankheit anzusehen, sodass die Entfernung von Zahnbelägen ebenso als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen sei. Der Approbationsvorbehalt sei durch das hohe Gut der Gesundheit der Bevölkerung, die vor Falschbehandlung durch unqualifiziertes Personal geschützt werden solle, gerechtfertigt. Dies erfordere die Beteiligung eines ausgebildeten Mediziners am Bleaching sowie der Zahnreinigung mittels Airflow wenigstens insoweit, als es vor der Behandlung einer fachkundigen Beurteilung bedürfe.

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