Arbeitgeber darf Telearbeit nicht vorschreiben

von Anke Plener

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied am 18. Oktober 2018, dass ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht einseitig verlangen kann, im Homeoffice tätig zu sein. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer sei vertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Weigert er sich, dürfe ihm deshalb nicht gekündigt werden.

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers sah keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes vor. Der Arbeitgeber bot nach einer Beriebsschließung an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten, womit der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Hierauf kündigte der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Ein Arbeitgeber sei nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechtes berechtigt, einem Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz einseitig zuzuweisen. Lehne der Arbeitnehmer ab, liege keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich erheblich von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei. Dass Arbeitnehmer grundsätzlich wegen einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie an Telearbeit interessiert sein können, führe nicht zu einer Erweiterung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.

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