Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten systematisch erfassen
von Anke Plener
Der EuGH entschied am 14. Mai 2019 (Az.: C-55/18), dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbetinehmer systematisch erfassen müssen. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur dies garantiere die in EU-Richtlinien und in der EU-Grundrechtecharta zugesicherten Arbeitnehmerrechte.
Die Deutsche Bank unterlag damit einer Klage aus Spanien. Die in Deutschland übliche Erfassung nur von Überstunden reiche danach nicht aus. Hintergrund ist allerdings auch die Rechtslage in Spanien, auf die sich die Deutsche Bank berief.
Geklagt hatte zunächst eine spanische Gewerkschaft, die den dortigen Ableger der Deutschen Bank verpflichten wollte, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen. Die Deutsche Bank argumentierte zunächst vor dem Tribunal Supremo, dem obersten Gericht in Spanien, das spanische Recht sehe keine allgemeingültige Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung vor.
Dies kritisierte nun er EuGH in seinem Urteil. Der Gerichtshof stellte fest, ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden könne, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden könne.