Aufklärung über Wechsel der OP-Methode nach Einleitung der Prämedikation (Medizinrecht)

von Anke Plener

Das OLG Brandenburg hatte am 17.07.2010 (Az.: 12 U 232/09) darüber zu entscheiden, ob die Aufklärung über den Wechsel der Operationsmethode am Operationstag selbst rechtzeitig und damit die Einwilligung des Klägers in die Operation wirksam war. Der Kläger unterzog sich einer Leistenhernien - Operation, die nicht konventionell – wie zunächst besprochen -, sondern laparoskopisch durchgeführt wurde.

Der 19jährige Kläger wurde zwar bereits einen Monat vor der Operation aufgeklärt, über den Wechsel der Operationsmethode jedoch erst am OP-Tag selbst und zudem nach bereits eingeleiteter Prämedikation.Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, der Kläger hätte von vornherein über alternativ in Betracht kommende Operationsmethoden aufgeklärt werden müssen (mit und ohne Netzimplantation, konventionell oder laparoskopischDie Laparoskopie, auch Bauchspiegelung genannt, bezeichnet eine Methode, bei der die Bauchhöhle und die darin liegenden Organe mit speziellen Stablinsen-Optiken (starren Endoskopen) durch kleine, vom Chirurgen geschaffene Öffnungen in der Bauchdecke sichtbar gemacht werden.(Quelle: Wikipedia)), da es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um mittlerweile standardmäßige Methoden zur Leistenbruchversorgung handele, die jedoch im Hinblick eines möglichen Rezidivs des Leistenbruches sowie den speziellen Risiken unterschiedlich seien. Es handele sich um unterschiedliche Standardmethoden.

Das Gericht stellte fest, die Aufklärung über den Wechsel der Operationsmethode am Operationstag sei verspätet und die Einwilligung des Klägers wegen des bereits bestehenden Medikamenteneinflusses unwirksam. Allerdings hatte das Gericht zu prüfen, ob die Operation möglicherweise wegen der einen Monat zuvor bereits erfolgten Aufklärung und Einwilligung gleichwohl rechtmäßig durchgeführt wurde. Der Kläger wurde zum damaligen Zeitpunkt zumindest auch über eine mögliche laparoskopische Vorgehensweise aufgeklärt. Im Ergebnis verneinte das Gericht die ordnungsgemäße Aufklärung unter Hinweis darauf, dass sich der Beklagte ja selbst veranlasst gesehen habe, am Tag der OP selbst über den Wechsel der Operationsmethode aufzuklären.

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