Aufsicht der Ordnungsbehörde bei ambulanter Pflege

von Anke Plener

Pflegedienste, die intesnsivpflegebedürftige Personen in einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft versorgen, unterliegen der Aufsicht der Ordnungsbehörden auch dann, wenn die Leistungen ambulant erbracht werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass Bewohnerinnen und Bewohner einer solchen Einrichtung den Schutz des Heimgesetzes genießen (VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2012; Az.: 12 A 1136/11). Nach dem Niedersächsischen HeimG muss nicht nur der Betrieb eines Heimes, sondern auch einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft angemeldet werden. Das Gericht wies die Klage eines ambulanten Dienstes ab, der sich gegen eine Verfügung der Heimaufsicht des Landkreises Oldenburg wandte. Die Ordnungebehörde verlangte, den Betrieb eines Heimes anzuzeigen. Entscheidungserheblich war mithin die Frage, ob und wann Wohngemeinschaften selbstbestimmt sind. Kommen Vermietungsleistungen und Leistungen der ambulanten Betreuung aus einer Hand oder stehen in einem anderen rechtlichen oder oder tatsächlichen Zusammenhang, fehlt es nicht nur nach Ansicht der Oldenburger Richter an der Selbstbestimmung. Das VG Oldenburg hält jedoch ein weiteres Kriterium für wesentlich: Eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft liege bereits deshalb nicht vor, weil in der Wohngemeinschaft ausschließlich schwerstpflegebedürftige Patienten lebten. Es fehle Ihnen daher an der für eine Wohngemeinschaft erforderlichen Kommunikationsfähigkeit ihrer Mitglieder. Dieses Selbstbestimmungsrecht könne auch nicht von Angehörigen oder Betreuern der Pflegebedürftigen übernommen werden, weshalb sie des Schutzes durch die Regelungen des Heimgesetzes bedürften.

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