Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigen (Allgemeines: Erbrecht)

von Anke Plener

Das OLG Koblenz urteilte am 20.02.2009 (2 U 1386/08), dass der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruches den Auskunftspflichtigen nur verpflichte, darüber Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalles bestanden. Der Anspruch gehe nicht soweit, dass der Auskunftspflichtige auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen habe. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme in alle Konto- und Depotauszüge innerhalb der letzten 10 Jahre. Sofern Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft und des Bestandsverzeichnisses bestünden, könnten sich die Pflichtteilsberechtigten die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt versichern lassen. Ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung bestehe demgegenüber nicht, so das OLG Koblenz. Eine Ergänzung des vorgelegten Bestandsverzeichnisses könne nur verlangt werden, wenn der Auskunftspflichtige einen bestimmten Vermögensteil ganz ausgelassen habe oder aus Rechtsgründen eine bestimmte Anzahl von Gegenständen nicht aufgenommen habe. Abgesehen hiervon könne wegen sonstiger Mängel ein neues Verzeichnis oder eine Ergänzung nicht gefordert werden. Diese Mängel seien vielmehr im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB zu erörtern. Bankguthaben des Erblassers müsse der Erbe im Verzeichnis lediglich offen legen und die Kontostände zum Zeitpunkt des Erbfalles mitteilen; er müsse seine Angaben aber nicht durch Kontoauszüge belegen.

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