Beeinträchtigte Aufnahmefähigkeit des Patienten bei der Aufklärung
von Anke Plener
Das OLG München wies am 10.02.2011 (Az.: 1 U 2382/10) die Klage einer Patientin, die gegenüber dem Beklagten Ansprüche u.a. wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation geltend machte, zurück. Die Klägerin hielt dem Beklagten vor, sie habe während des Aufklärungsgespräches unter Einflusses starker Schmerzmittel gestanden und sei daher in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zum umreißen, was für ein Eingriff am Folgetag vorgenommen werden solle und mit welchen Risiken er verbunden sei. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin hierfür beweispflichtig ist. Diese gab indes an, bereits im Rahmen einer Untersuchung eine Woche zuvor mit dem Beklagten über die vorgeschlagene Operation gesprochen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie dem Gespräch auch folgen können und sei nicht durch Medikamente beeinträchtigt gewesen. Der Beklagte seinerseits trug vor, an diesem Tag hätten die zu erörternden Fragen und Aspekte ohne Probleme mit der Klägerin besprochen werden können. Zwar trat die Klägerin dem Vortrag des Beklagten entgegen und behauptete, die Aufklärung sein nicht umfassend und ordnungsgemäß gewesen. Das Gericht folgte indes im Rahmen der Beweiswürdigung dem Vortrag des Beklagten und hielt den Vortrag der Klägerin zum Umfang der Aufklärung für unglaubhaft. Ihre Darstellung sei eher von Verbitterung über ihren derzeitigen Gesundheitszustand getragen, während der Beklagte, gestützt auf seine Aufzeichnungen den Gesprächsverlauf glaubhaft, sachlich und differenziert geschildert habe. Im Hinblick auf das am Vortag der Operation geführte Aufklärungsgespräch führte das Gericht aus, bliebe eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit auch immerhin denkbar, genüge aber eine abstrakte theoretische Möglichkeit eines mangelnden Verständnisses seitens des Patienten über mögliche nachteilige Folgen eines Eingriffs für sich genommen nicht, an einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu zweifeln.