Behandlungsfehler: 400.000 € Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

von Anke Plener

Das OLG Hamm urteilte am 19. März 2018 (Az.: 3 U 63/15), einem Kind, das mit Verzögerung und einer schweren Hirnschädigung entbunden wurde, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € zustehen.

Ein in der Praxis des beklagten Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe erstelltes CTG ergab einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund, so dass es hätte schnellstmöglich entbunden werden müssen. Der Beklagte nahm das CTG allerdings erst nach ca. 50 min zur Kenntnis, überprüfte den Befund und veranlasste die Mutter sodann, zunächst nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und anschließend eine Entbindungsklinik aufzusuchen.

Nach Auffassung des OLG behandelte der Beklagte die Mutter grob fehlerhaft. Er habe das CTG innerhalb von spätestens 15 bis 20 Minuten nach Aufzeichnungsbeendigung zur Kenntnis nehmen müssen. Aufgrund einer Hochrisikokonstellation (stummes CTG und im Doppler-Ultraschall erkennbarer umgekehrter Blutfluss in der Nabelschnurarterie) habe er die Mutter zudem schnellstmöglich, ggf. mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine Entbindungsklinik einweisen müssen. Er habe auch versäumt, der Mutter den Ernst der Lage hinreichend zu verdeutlichen.

Durch die Sauerstoffunterversorgung habe das Kind einen Hirnschaden erlitten, der mit schwersten Beeinträchtigungen seiner Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeit sowie seiner körperlichen Beweglichkeit einhergehe. Für diese Schädigung sei ihm das Schmerzensgeld zuzusprechen.

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