Belehrungspflicht des Arbeitgebers über Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankten

von Anke Plener

Mit Urteil vom 24.07.2019 (5 Sa 676/19) entschied das LAG Hamm, dass eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht besteht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.

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