Beteiligung eines Stationspflegers am Aufklärungsgespräch (Medizinrecht: ärztliche Aufklärung)

von Anke Plener

Grundlage für eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten über seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig allein das vertrauensvolle Gespräch zwischen Patient und Arzt. Das hat das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 04.11.2010 (Az.: 12 U 148/08) erneut bestätigt.

Das Aufklärungsgespräch kann nicht auf nichtärztliches Personals delegiert werden,  sondern ist originäre Aufgabe des Arztes. Er ist es auch, der die Beweislast dafür trägt, das Aufklärungsgespräch habe ordnungsgemäß stattgefunden. Im entschiedenen Fall verlangte die Klägerin vom Beklagten u.a. Schmerzensgeld in Bezug auf eine durchgeführte Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule und eine sich anschließende Revisionsoperation. Die Klägerin machte geltend, sie sei vom Beklagten vor der OP nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden, da der das aufklärende Gespräch nicht persönlich vorgenommen habe, insbesondere nicht über alternative Behandlungsmethoden konservativer Art.

Zwar habe sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben, allerdings fast unverändert. Die zahlreichen Unterstreichungen seien erst nachträglich vorgenommen worden. Die darüber hinausgehende Aufklärung sei lediglich vom Stationshelfer des Beklagten vorgenommen worden, wobei die Aufklärung durch bloßes Ablesen des Bogens erfolgt sei. Den Aufklärungsbogen habe die Klägerin nur deshalb unterschrieben, da ihr bereits zuvor erklärt worden sei, es gäbe keine andere Behandlungsmethode.

Der Beklagte wandte ein, das Aufklärungsgespräch selbst, indes in Anwesenheit des Pflegers durchgeführt zu haben, der auch die Unterstreichungen und Skizzen gefertigt habe. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, die unterzeichnete Einwilligung und auch der unterzeichnete Aufklärungsbogen erbrächten zwar nicht den Vollbeweis dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe, sondern habe nur indizielle Bedeutung. Gleichwohl habe die Erklärung nicht ganz unerhebliche Bedeutung.

Da die wesentlichen handschriftlichen Eintragungen nicht vom Beklagten, sondern vom Stationspfleger vorgenommen worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dieser habe entsprechend der Behauptungen des Klägers nicht auch den wesentlichen Teil des Aufklärungsgespräches geführt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, denn dem Patienten müsse auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt - und nicht mit dem Pfleger - gegeben werden.

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