BGH bestätigt Entgeltbegrenzung für Privatkliniken an Krankenhäusern

von Anke Plener

Der BGH bestätigt mit Urteil vom 17. Mai 2018 (Az.: III ZR 195/17) die Entgeltbegrenzung für Privatkliniken. Nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sei eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") sowie der Bundespflegesatzverordnung ergäben. Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handele es sich um ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Werde gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führe dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibe. Die Begrenzung der Entgelthöhe für „verbundene“ Privatkliniken erfasse auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik betrieben werde, aus der sich eine weitere Klinik entwickele, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erfolgte.

Zurück