Der BGH stärkt den Patientenwillen (Medizinrecht: Medizinstrafrecht)

von Anke Plener

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom 25.06.2010 (Az.: 2 StR 454/09) die Rechte von Patienten auf Umsetzung ihres Willens gestärkt. Der aktive Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (im entschiedenen Fall das Durchschneiden eines Schlauches) ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr strafbar. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Patient seinen Willen in einer Patientenverfügung niedergelegt hat.  Dies rechtfertige nach Ansicht des BGH nicht nur den Behandlungsabbruch durch Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer vom Patienten nicht gewollten Behandlung dient.

Diese Entscheidung trägt zu einer größeren Rechtssicherheit bei Ärzten, Pflegepersonen und Angehörigen bei. Die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kommentierte, das Urteil schaffe Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe: "Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden. Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen."

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