Die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht immer lohnsteuerfrei

von Anke Plener

Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. S. des § 3b Abs. 1 EStG, urteilte der BFH in seiner Entscheidung vom 29. November 2016 (VI R 61/14)
Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit können steuerfrei bleiben, wenn sie für Sonntagsarbeit 50%, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125% und für Nachtarbeit regelmäßig 25% des Grundlohnes nicht übersteigen. Der zugrunde liegende Grundlohn darf dabei aber nur einen Stundenlohn von höchstens 50,00 Euro beinhalten. Voraussetzung für eine Steuerfreiheit von Zuschlägen ist, dass sie neben dem Grundlohn fließen. Der BFH entschied nun, dass Vergütungen für ärztliche Bereitschaftsdienste dann nicht steuerfrei sind, wenn sie zum einen neben dem Grundlohn pauschal und zum anderen ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob eine Arbeitsleistung an einem Sonntag, Feiertag und/oder in der Nacht auch tatsächlich erbracht worden ist

 

Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Fachkliniken gegen einen Nachforderungsbescheid des Finanzamtes über 129.540,85 Euro Lohnsteuer. Der BFH wies die Revision als unbegründet mit der Begründung zurück, Steuerbefreiung könne nur greifen, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit gezahlt würden. Sie dürften nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein. Lohnzuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit), die lohnsteuerfrei bleiben sollen, müssten sich an der tatsächlichen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten orientieren. Pauschalen könnten nur dann steuerfrei sein und bleiben, wenn sie – klar zu definieren – Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später nach der tatsächlich geleisteten Arbeit genau errechneten und ausgezahlten Lohnzuschlagsbeträge seien.

 

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