Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters (Arbeitsrecht)

von Anke Plener

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird, urteilte das BAG in seiner Entscheidung vom 19.08.2010 (8 AZR 530/09). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Stelle als Volljurist 49 Jahre alt. Eine juristische Fachzeitschrift suchte "eine/einen junge(n) engagierte(n) Volljuristen/Volljuristin". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33- jährige Juristin. Der Kläger nahm die Beklagte wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters auf Entschädigung und Schadenersatz  in Anspruch. Bereits das Ausgangsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes. Auch das BAG bestätigte schlussendlich diese Entscheidung. Die Stellenausschreibung verstieß gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Er verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters begründet. Auch dann jedoch muss die unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein (§ 10 AGG).

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