Dolmetscherkosten sind keine Leistungen der GKV

von Anke Plener

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entscheid am 30. Januar 2018 (4 KR 147/14), dass dann, wenn ein Patient bei Arztbesuchen einen Dolmetscher hinzuzieht, die gesetzliche Krankenkasse nicht für die dessen Kosten aufkommen muss.

Im zu entschiedenen Fall nahm ein Blutkrebspatient, der ursprünglich aus Serbien stammte und in Deutschland gesetzlich krankenversichert war, in den Jahren 2010 und 2011 die Hilfe eines vereidigten Dolmetschers in Anspruch. Dieser begleitete den Mann bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen. Der Patient verstarb 2011. Der Dolmetscher verlangte von der Krankenkasse des Versicherten für seine Übersetzungstätigkeit insgesamt rund 4.900,- € und argumentierte, die medizinische Versorgung des Patienten sei ohne seine Übersetzung gefährdet gewesen. Die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Wie auch schon die Vorinstanz sieht das Gericht keinerlei Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme.  Insbesondere könne der Anspruch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V hergeleitet werden. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen seien. Die Unterstützung durch Hilfspersonen müsse vom Arzt aufgrund seines Fachwissens verantwortet werden. Er müsse sie überwachen und anleiten können. Ein Dolmetscher stünde jedoch außerhalb der Reichweite ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.

Die Sozialrichter erkannten, dass Übersetzungstätigkeiten beim Arztbesuch für fremdsprachige Patienten notwendig sein können. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die hier durch Richterrecht geschlossen werden müsse, (dazu schon das Urteil des BSG vom 10. Mai 1995  - 1 RK 20/94) sehen sie aber nicht.

 

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