„E-Zigaretten“ als Arzneimittel?

von Anke Plener

Es wird nach wie vor diskutiert, wie E-Zigaretten einzuordnen sind. Vor allem aber geht es um die Frage, ob der Verkauf von E-Zigaretten untersagt werden kann. Inzwischen haben sich auch die Gerichte mit dieser Frage befasst und gelangen zu unterschiedlichen und überraschenden Ergebnissen.

Bei E-Zigaretten wird eine Flüssigkeit verdampft und inhaliert, die i.d.R. Nikotin u.a. Substanzen enthält. Ob E-Zigaretten geeignet sind, der Raucherentwöhnung zu dienen, ist genauso umstritten wie ihre Schädlichkeit.

Das OVG NRW untersagte im April dieses Jahres der Landesgesundheitsministerin per einstweiliger Anordnung, vor E-Zigaretten zu warnen. Das Gesundheitsministerium hatte argumentiert, die elektronischen Dampfgeräte seien als Arzneimittel für die Raucherentwöhnung anzusehen, als solche aber nicht zugelassen. Der Handel mit nicht als Arzneimitteln zugelassenen E-Zigaretten sei daher strafbar.

Das OVG NRW indes ist der Auffassung, das nikotinhaltige Liquid für E-Zigaretten erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung als Arzneimittel, denn seine Zweckbestimmung sei nicht die Entwöhnung von Nikotinkonsum (OVG NRW, Beschluss vom 23. 04.2012 – 13 B 127/12).
Einen Monat zuvor hatte das OVG Köln zu Lasten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ähnlich entschieden. Zwar könne Nikotin ein Arzneistoff sein. Bei E-Zigaretten gehe es jedoch vorrangig um die Befriedigung von Nikotinsucht (VG Köln, Urteil vom 20.03.2012, 7 K 3169/11, nicht rechtskräftig).

Anders entschied das VG Magdeburg: das Gericht lehnte es ab, die beantragte aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Bescheid, der ein Verkaufsverbot zum Inhalt hatte, herzustellen. Das Gericht vertrat mithin die Auffassung, während des laufenden Verfahrens solle das Verkaufsverbot wirksam sein. Das OVG Sachsen – Anhalt setzte jedoch mit Beschluss vom 05.06.2012 auf die Beschwerde der Antragstellerin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug. Nach seiner Auffassung könne Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (wie z.B. in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. Als elektronische Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Im konkreten Fall sein das Nikotin-Liquid auch nicht vom Hersteller mit einer Heilwirkung beworben worden. Es gehe allein darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. Dann aber handele es sich um ein Genussmittel. Der Umstand, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige noch nicht die Einordnung als (nicht zugelassenes) Heilmittel. Eine Untersagung des Verkaufs kommt daher nicht in Betracht. (VG Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2012, 1 B 86/12 MD; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2012, 3 M 129/12)

 

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