Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt (Medizinrecht: ärztliche Aufklärung)

von Anke Plener

Möchte ein Patient abweichend von den Grundsätzen des einheitlichen Krankenhausvertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen speziellen Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen, urteilte der BGH am 11.05.2010 (Az.: VI ZR 252/08).

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus schließt der Patient in der Regel einen einheitlichen, so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Der Patient hat dann grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Statt dessen kann sich das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des gesamten angestellten Personals bedienen. Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Dann darf einen anderer Arzt den Eingriff zwar nicht vornehmen, der Patient muss jedoch damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat er nämlich nicht. Ist jedoch eine Chefarztbehandlung vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des Chefarztes tritt. Der Patient muss zuvor aber die Einwilligung eindeutig auf den gewünschten Arzt beschränken, da der GKV versicherte Patient sich beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag regelmäßig mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden erklärt, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.

Etwas anderes gilt, wenn der Patient aufgrund eines Zusatzvertrages Wahlleistungen in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss als Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht die Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss die gesetzlich versicherte Patientin einen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag, ohne eine Wahlleistungsvereinbarung zu treffen. Der BGH ließ eine unverbindliche Absprache über die Person des Operateurs nicht genügen. Wolle der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen, müsse er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von diesem Arzt operiert werden wolle. Der vom Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Vorstellung, reichten nach Ansicht des BGH nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung aus. Dies gelte um so mehr, wenn der Wille des Patienten nicht im Aufklärungsgespräch und bei der Einwilligung in den Eingriff erklärt werde, sondern der Krankenhausarzt lediglich in einem Vorgespräch auf Bitte des Patienten mitteilte, er werde die Operation, wenn möglich, selbst durchführen.

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