Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist bei Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten mit einzubeziehen

von Anke Plener

Das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist bei Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten mit einzubeziehen, entschied das BAG mit seinem Urteil vom 06. September 2017 (Az.: 5 AZR 429/16). Die Beklagte beschäftigt den Kläger an Oberarzt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden, bei einer Verteilung auf fünf Tage in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Die Beklagten teilte den Kläger regelmäßig zu Rufbereitschaftsdiensten ein.

Bei der Bemessung der Höhe der an den Kläger wegen Krankheits- und Urlaubstagen geleisteten Entgeltfortzahlung berücksichtigte die Beklagte die für die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers während seiner Rufbereitschaftsdienste zusätzlich gezahlte Vergütung nicht. Als Begründung führt sie aus, bei den Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaftsdienste handele es sich um Überstunden, und die Überstundenvergütungsbeträge erhöhten nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Entgeltfortzahlungsbetrages.

Nach der Entscheidung des BAG ist das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft gezahlte Entgelt bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen. Denn dieses Entgelt für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während des Rufbereitschaftsdienstes sei kein “zusätzlich“ für Überstunden gezahltes Entgelt. Zwar könnte die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA für sich genommen dafür sprechen, für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft werde das Entgelt für Überstunden gezahlt, das BAG legte den Inhalt der Norm aber im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhanges eng aus: Für die Inanspruchnahme sei “lediglich“ das “Entgelt für Überstunden“ zu zahlen, dies aber nicht deswegen, weil es sich bei der Arbeitsleitung im Rufbereitschaftsdienst tatsächlich um Überstunden im Sinne des § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Die Regelungen in § 11 TV-Ärzte/KVA zeigten nur auf, wie hoch das Entgelt in den Zeiten der Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst sein werde; in diesem Fall also “zufälligerweise“ so hoch wie Überstundenvergütung.

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