EuGH: Die Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederheirat durch katholisches Krankenhaus rechtswidrig

von Anke Plener

Die Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederheirat durch ein katholisches Krankenhaus war nicht rechtens. Das EU-Verbot der Diskriminierung wegen Religion stehe der Kündigung entgegen, teilte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Melchior Wathelet, am 31. Mai 2018 in Luxemburg mit. Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den "heiligen und unauflöslichen Charakter" der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachte, stelle keine "echte berufliche Anforderung" dar, heißt es in den Schlussanträgen. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. Die Schlussanträge sind richtungsweisend, jedoch nicht bindend für die Richter. Wathelet begründet seine Auslegung damit, dass das Eheverständnis des Chefarztes in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, der Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten für Kranke, stehe. Deshalb könne die Zustimmung zu einer bestimmten Überzeugung der katholischen Kirche nicht als "wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung" gesehen werden. Wenn es dem Bundesarbeitsgericht nicht möglich sei, das nationale Recht im Sinne des EU-Diskriminierungsverbots wegen Religion auszulegen, müsse es in diesem Fall unangewandt bleiben, so der Generalanwalt.

Geklagt hatte ein katholischer Arzt, dem 2009 ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf kündigte, weil er nach der Scheidung wieder standesamtlich geheiratet hatte, ohne seine erste Ehe annullieren zu lassen. Er argumentiert, die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU. Schließlich führe eine Wiederheirat bei evangelischen Chefärzten nach dem katholischen Arbeitsrecht nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Das BAG gab dem Kläger am 8. September 2011 zunächst recht (AZ: 2 AZR 543/10). Die katholische Klinik dürfe nicht mit zweierlei Maß messen. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil am 22. Oktober 2014 allerdings wieder auf und verwies den Fall ans BAG zurück (AZ: 2 BvR 661/12). Die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder. Das BAG sah jedoch in dem Fall die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nach EU-Recht verletzt sein könne und verwies ihn das das EuGH.

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