Fahrverbot für Zahnarzt
von Anke Plener
Das Kammergericht stellte mit Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 3 WS (b) 111/19) fest, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes nur dann abgesehen werden könne, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweiche und deswegen Ausnahmecharakter habe, dass es eine unangemessene Härte darstelle. Dass die Anordnung eines Fahrverbotes eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstelle, sei bei einem Zahnarzt, der außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis auch Hausabesuche durchführe, nicht ersichtlich.