Fristlose Kündigung bei Falscheintragung in die Pflegedokumentation
von Anke Plener
Mit Urteil vom 7. August 2019 entschied das ArbG Siegburg (Az; 3 Ca 992/19), dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben macht und einträgt, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich schon geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Schließlich muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.