Genehmigung zur Dialysebehandlung mit sofortiger Wirkung entzogen
von Anke Plener
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen entzog einem Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie (die Nieren betreffend) mit sofortiger Wirkung die Genehmigung zur Durchführung von Dialysebehandlungen. Bei einer Überprüfung der Praxis hatte sie kritisiert, der Arzt habe auch Patienten mit Dialyseverfahren behandelt, bei denen dies gar nicht notwendig und daher gesundheitsschädlich ist. Zur Begründung des Widerrufs hatte sie auch darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Dialysebehandlung an einem bestimmten Laborwert (Kreatinin-Clearance-Wert) abzulesen ist.
Das SG Hannover bestätigte im Rahmen des Eilverfahrens die sofortige Wirkung des Widerrufs für die Patientengruppe, die Laborwerte über dem fraglichen Wert aufwiesen und damit voraussichtlich keine Dialyse benötigten. Für alle weiteren Patientengruppen ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an und ermöglichte es dem Arzt so, die anderen Patienten vorläufig weiter zu behandeln. Gegen diese Entscheidung legte die KV Niedersachsen Beschwerde ein.
Das LSG Niedersachen – Bremen folgte der KV Niedersachsen und hält den sofortigen Vollzug des Widerrufes für rechtmäßig. Das Gericht räumte ein, der Arzt werde selbst dann, wenn er das Klageverfahren gewinnen sollte, die Praxis eventuell wirtschaftlich nicht mehr weiter führen können. Auch wenn ihm nur die Genehmigung zur Dialysebehandlung entzogen werde, könne er grundsätzlich vertragsärztlich weiterbehandeln. Wegen der bisherigen Spezialisierung auf die Dialyse verbleibe ihm jedoch nur ein geringer Teilbereich, der eine Weiterführung der Praxis unwahrscheinlich erscheinen lasse. In der Abwägung sei jedoch das Recht der Patienten auf körperliche Unversehrtheit vorrangig, da nach Überzeugung des Gerichtes feststehe, dass den jetzigen und zukünftigen Patienten des Nephrologen bei einer Behandlung durch diesen Arzt konkrete Gesundheitsgefahren drohen. Nach bisherigen Erkenntnissen kenne er die Voraussetzungen einer Dialyse nicht vollständig Indem er versuche, die Bedeutung der Laborwerte zu relativieren, obwohl die vertragsärztlichen Vorschriften gerade auf diese Werte abstellen, zeige er, dass er sich auch zukünftig nicht an diese Vorschriften halten werde. Der Sachvortrag des Nephrologen lasse auch nicht erkennen, dass er ein Konzept für eine zukünftige sachgerechte Behandlung entwickelt habe. Demgegenüber seien eine Vielzahl von Patienten betroffen, denen durch eventuelle falsche Behandlungen irreparable gesundheitliche Schäden drohen. Ein Versorgungsengpass für die Patienten stünde nicht zu befürchten. Auch seien mildere Mittel als der Widerruf zum Schutz der Patienten nicht ausreichend, da der Arzt grundsätzlich ungeeignet sei (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2012; L 3 KA 48/12 B ER).