Gesellschafterwechsel der MVZ-Trägergesellschaft bedarf nicht der Genehmigung des Zulassungsausschusses

von Anke Plener

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 23. Oktober 2014 (B 6 KA 36/13 R, B 6 KA 43/13 R; B 6 KA 44/13 R; B 6 KA 8/14 R, B 6 KA 3/14 R, B 6 KA 34/13 R; B 6 KA 35/13 R)  führt ein etwaiger Gesellschafterwechsel in der Trägergesellschaft eines MVZ nicht dazu, dass es einer erneuten Genehmigung seitens des Zulassungsausschusses der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bedarf. Solange die rechtliche Identität der Träger-GmbH als juristische Person unverändert bleibt, ist der Zulassungsstatus des MVZ nicht betroffen. Der Wechsel muss jedoch dem Zulassungsausschuss mitgeteilt werden, wenn und soweit sich daraus Konsequenzen für die Gestellung von Bürgschaften nach § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB V ergeben. Diese Bürgschaftserklärungen müssen die aktuellen Gesellschafter der Träger GmbH abgeben. Handelt es sich bei den neuen Gesellschaftern der Träger-GmbH ihrerseits um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erfüllen die von diesen Gesellschaftern abgegebenen Bürgschaftserklärungen die gesetzlichen Voraussetzungen. Ist eine Krankenhaus-GmbH Alleingesellschafterin der MVZ-Träger-GmbH, ist es ausreichend, wenn die Krankenhaus-GmbH, für diese ihre Organe,  die selbstschuldnerische Bürgschaft abgibt.

Zurück