GOP 27320 EBM-Ä nicht neben der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä berechnungsfähig.

von Anke Plener

Nach dem Urteil des BSG vom 11.09.2019 (Az. B 6 KA 22/18 R) haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass die angefochtenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen rechtmäßig sind. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 27320 EBM-Elektrokardiographische Untersuchung) ist neben der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä nicht berechnungsfähig. Wie sich aus der Leistungslegende zur Notfallpauschale nach GOP 01210 i.V.m. Anhang 1 zum EBM-Ä ergebe, sei ein EKG fakultativer Leistungsinhalt dieser Notfallpauschale. Dies gelte unabhängig von der Zahl der Ableitungen und damit auch für das EKG mit mehr als 12 Ableitungen nach GOP 27320 EBM-Ä. Etwas anderes folge nicht aus der Parenthese in der Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä, nach der die nachfolgend aufgeführten Leistungen als solche nicht eigenständig berechnungsfähig seien, "sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM verzeichnet sind". Die Leistungslegende der Notfallpauschale nach GOP 01210 EBM-Ä verweise unmittelbar auf die "in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen" und damit nicht auf die Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä. Der Ausschluss der Berechnungsfähigkeit folge aus Nr. 2.1.3 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä. Danach sei eine GOP, so das BSG, nicht berechnungsfähig, wenn deren obligate und - sofern vorhanden - fakultative Leistungsinhalte vollständig Bestandteil einer anderen berechneten GOP seien. Zwar sei der Wortlaut der im EBM-Ä getroffenen Regelungen insoweit nicht eindeutig. Wenn aber mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass in Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 zu Anhang 1 EBM-Ä alle im EBM-Ä eigenständig verzeichneten GOP neben der Notfallpauschale abrechenbar wären, würde die Definition des fakultativen Leistungsinhalts unter Bezugnahme auf die "in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen" in der Leistungslegende zur GOP 01210 mit dem daraus folgenden Ausschluss der Berechnungsfähigkeit leerlaufen. Dass der Bewertungsausschuss dies beabsichtigt habe, erscheine ausgeschlossen. Nach Auffassung des Senats komme eine solche nach dem Wortlaut mögliche Auslegung deshalb nicht in Betracht.

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