GOP Nr. 27320 EBM nicht neben GOP Nr. 01210 ansetzungsfähig

von Anke Plener

Das Sächsisches LSG entschied mit Urteil vom 25. April 2018 (Az.: L 1 KA 22/14), die GOP Nr. 27320 EBM sei nicht neben der GOP Nr. 01210 ansetzbar. In den Ambulanzen zweier Plankrankenhäuser der Regelversorgung ließen sich gesetzlich Versicherte in Notfällen ambulant behandeln. Die Honorare für diese Notfallbehandlungen vergütete die KV nach Maßgabe der für Vertragsärzte geltenden Abrechnungsbestimmungen.

Aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung stritten die Parteien darüber, ob in den Notfallbehandlungsfällen neben der Notfallpauschale gemäß GOP Nr. 01210 bei Erbringung einer elektrokardiographischen Untersuchung mit mindestens zwölf Ableitungen (bzw. Kanälen) zusätzlich die GOP Nr. 27320 angesetzt werden dürfe.

KV und Gerichte verneinten diese Frage aufgrund von Ziffer I Nr. 2.1.3 Abs. 2 der Allgemeinen EBM-Bestimmungen, nach der eine GOP nicht berechnungsfähig sei, wenn deren obligate und sofern vorhanden fakultative Leistungsinhalte vollständig Bestandteil einer anderen berechneten GOP seien. Leistungen des fakultativen Leistungsinhalts, die im Einzelfall medizinisch notwendig waren, waren demnach nicht als Teilleistung gesondert abrechenbar. Die elektrokardiographischen Untersuchungen mit zwölf Ableitungen seien in den streitigen Behandlungsfällen fakultativer Leistungsinhalt der durch die Notfallpauschalen gemäß GOP Nr. 01210 vergüteten Leistungen.

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