Gynäkologe haftet nicht für ungewollte Schwangerschaft

von Anke Plener

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 23. Februar 2018 (Az.: 26 U 91/17), dass ein Gynäkologe nicht für eine ungewollte Schwangerschaft haftet, wenn eine 45 Jahre alte Frau trotz des Hinweises auf die begrenzte Aussagekraft des Anti-Müller-Hormon-Wertes (AMH-Wertes) die notwendige weitere Verhütung unterlässt.

Die Klägerin begehrte die Bestimmung des AMH-Wertes. Als sie einige Wochen nach dem Testgespräch erfuhr, ihr Wert liege unter 0,1, entschied sie, die Antibabypille ebenso abzusetzen wie auch anderweitig nicht zu verhüten. In der Folgezeit wurde sie ungewollt schwanger. Die Schwangerschaft sei ungewollt eingetreten, so die Klägerin, und verlangte sie erfolglos ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € und Ersatz von Unterhaltsschäden bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die Gerichte stellten keine Fehlinformation der Klägerin über die Aussagekraft des AMH-Wertes fest. Sie sei ausweislich der Behandlungsunterlagen auf die Unsicherheit des Tests und die Notwendigkeit weiterer Verhütung hingewiesen worden. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen. Die Entscheidung, ob sie weiterhin Verhütung betreiben wolle, habe allein der Klägerin oblegen. Es sei ihre Sache gewesen, dem behandelnden Gynäkologen von sich aus ggf. weitere Fragen zu stellen.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. VI ZR 153/18).

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