Honorararzt muss Approbation ruhen lassen

von Anke Plener

Ein Honorararzt scheiterte vor dem VG Köln (Urteil vom 09.01.2018; Az.: 7 K 6082/15 mit dem Antrag, die Anordnung des Ruhens seiner Approbation aufzuheben und die Bezirksregierung Köln zur Herausgabe der Approbationsurkunde zu verpflichten. Auch das Gericht hielt den Arzt angesichts mehrerer gegen ihn laufender Strafverfahren bereits im Vorfeld einer Verurteilung für unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

In verschiedenen Ermittlungsverfahren war der Arzt der Vergewaltigung, der Nötigung, der Steuerhinterziehung und des Betrugs außerhalb der Berufsausübung bezichtigt worden, woraufhin die Bezirksregierung seine Approbation zum Ruhen brachte. Der Arzt entgegnete, es sei in keinem Verfahren bislang zur Anklage oder gar zur Verurteilung gekommen.

Wie das VG entschied, sei das Ruhen der Approbation zu Recht angeordnet worden. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erlaube eine solche Anordnung, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben könne, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Eine strafrechtliche Verurteilung verlange das Gesetz nicht. Die dem ehemaligen Honorararzt angelasteten Straftaten seien bei tatsächlicher Begehung geeignet, seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zu begründen.

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