Inhaltliche Anforderung an ärztliche Honorarvereinbarung mit dem gesetzlich versichertem Patienten (Medizinrecht: Behandlungsvertrag)

von Anke Plener

Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein gesetzlich versicherter Patient im März 2008 in chirurgischer Behandlung. Vor Beginn der Behandlung wurde eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen. In dieser hieß es u. a., dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden zudem Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen sei möglicherweise nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährleistet. Das Amtsgericht erkannte, es liege keine wirksame Vergütungsvereinbarung vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätige.

Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere jedoch nicht ausreichend den Wunsch, privatärztlich behandelt zu werden. Dies sei jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe und ihm so die Abwägung zwischen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen. (AG München, Urteil vom 28.04.2011, Az: 163 C 34297/09)

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