Ist ein Notarzt selbständig tätig?

von Anke Plener

Am 16.Februar 2017 beschloss der Bundestag mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) für Honorar-Notärzte im Rettungsdienst die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung. Beitragsfreiheit besteht aber nur dann, wenn die Honorar-Notärzte entweder in eigener Praxis niedergelassen oder anderweitig mit mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt sind (BT-Ds. 18/11205).

Mit Urteil vom 11. April 2019 (Az.: L 8 KR 487/17) urteilte das LSG Hessen, dass auch dann, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Dauerbeziehung besteht, sondern der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig wird, nur diese zu bewerten sind, um den versicherungsrechtlichen Status zu bestimmen. Für die Selbständigkeit des Notarztes spreche, so das LSG, dass er bei den Entscheidungen über Diagnose und Therapie unabhängig handele und nur dem Gesetz verpflichtet sei. Soweit sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes ergebe, dass die Einsätze von zentralen Leitstellen gelenkt werden, werde hierdurch auch keine arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit begründet. Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reiche es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten seien. Die aus Gründen der Koordination der Rettungsmaßnahmen bei einem Großschadensereignis notwendige Einräumung der fachlichen Weisungsbefugnis auf die Einsatzleitung bzw. den leitenden Notarzt stelle eine ordnungsrechtliche Regelung der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dar, der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung beizumessen sei.

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