Kein Liquidationsrecht des Krankenhausträgers bei fehlender oder unwirksamer wahlärztlicher Vereinbarung
von Anke Plener
Das AG Karlsruhe hatte mit Urteil vom 28. Februar 2017 (5 C 193/14) über die Farge der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung zu entscheiden. Beklagter zu 1) war der Chefarzt einer Klinik, Beklagte zu 2) ein Krankenhausträger. Der Sohn des Klägers befand sich in der stationären Behandlung der Beklagten zu 2) und wurde dort vom Beklagten zu 1) behandelt. Er unterzeichnete eine vorformulierte Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt: „Ab 04.02.2013 gesondert berechenbare ärztliche Leistungen: aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden (…).“ Im Weiteren wurde dem Unterzeichner ein Informationsblatt übergeben in dem es wörtlich hieß: „Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Für so genannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.“
Zum Abschluss der Behandlung erteilte die beauftragte Abrechnungsstelle eine Abrechnung. In der Rechnung hieß es, die Rechnungsstellung erfolge durch die Beklagte zu 2) im Auftrag des Beklagten zu 1). Die Rechnungen sind beglichen worden. Der Kläger erhob sodann Klage auf Rückzahlung. Er vertrat die Auffassung, die entsprechenden Vereinbarungen verstießen gegen das Transparenzverbot, im Übrigen unwirksam wären, da der Beklagten zu 2) kein eigenes Liquidationsrecht zustehe.
Das AG prüfte die Wahlleistungsvereinbarung sehr umfangreich. Es gelangte zu dem Ergebnis, bei jeder Auslegung aus Sicht des Patienten sei nur erkennbar, dass die Zahlungen an liquidationsberechtigte Krankenhausärzte zu leisten seien. Der Zusatz, wonach das Krankenhaus berechtigt sei, die wahlärztlichen Leistungen zu berechnen, reiche nicht aus, um ein eigenes Liquidationsrecht des Krankenhausträgers zu begründen. Ein solches Liquidationsrecht des Krankenhausträgers sei ausdrücklich zu vereinbaren. Der Rückzahlungsanspruch bestehe gegenüber dem Klinikträger, da dieser bereicherungsrechtlich „in sonstiger Weise“ bereichert sei. Die Übergabe einer Liste mit Wahlärzten der Beklagten zu 2) im Rahmen des Vertragsschlusses ändere an der Bewertung nichts, da dies aus Sicht des Patienten lediglich den Eindruck vermitteln würde, alle Ärzte, die sich als Wahlarzt präsentieren würden, auch liquidationsberechtigt seien. Die Regelungen seien kryptischen und mannigfaltigen Deutungen zugänglich. Die Vereinbarung genüge daher nicht dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG.