Keine Chronikerpauschale für Internisten

von Anke Plener

Mit seinem Beschluss vom 02. August 2017 (B 6 KA 14/17 B) wies das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde der als Internistin an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägerin zurück. Streitgegenständlich ist die Berechtigung der Klägerin, die Zuschlagsposition Nr 03212 des Bewertungsmaßstabs für die vertragsärztlichen Leistungen (EBM-Ä) für die Behandlung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in den Quartalen I/2009 bis III/2010 zu berechnen. Nach dem EBM-Ä ist dieser sog. Chronikerzuschlag den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten vorbehalten. Die Klägerin begehrte im Wege der NZB die Überprüfung dieser Beschränkung mit höherrangigem Recht. Dabei berief sie sich auf eine unzulässige Ungleichbehandlung von fachärztlich tätigen Internisten mit hausärztlich tätigen Diabetologen, die den Chronikerzuschlag bei Erbringung derselben Leistung berechnen könnten.

Zur Begründung seiner Zurückweisung führte das BSG aus, der dem Bewertungsausschuss in § 87 Abs 2 SGB 5 übertragene Gestaltungsauftrag erschöpfe sich nicht in der Aufstellung eines reinen Leistungs- und Bewertungskatalogs unter medizinischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten, sondern schließe die Befugnis ein, über die Beschreibung und Bewertung der ärztlichen Verrichtungen das Leistungsverhalten der Ärzte steuernd zu beeinflussen. Eine solche Berechtigung bestehe insbesondere dann, wenn dem Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 2a S. 1 SGB V ausdrücklich aufgegeben ist, die Leistungen entsprechend der in § 73 Abs. 1 S. 1 SGB V festgelegten Gliederung der Versorgungsbereiche so zu gestalten, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen grundsätzlich Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen.

Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der fachärztlichen Internisten könne angesichts der unterschiedlichen Vergütungssystematik nicht daraus abgeleitet werden, dass diesen eine bestimmte Gebührenordnungsposition aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich nicht zur Verfügung stehe.

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