Keine Pflicht des Krankenhauses zur Herausgabe interner Unterlagen

von Anke Plener

Mit seinem Urteil vom 16.08.2017 (7 U 202/16) entschied das OLG Karlsruhe zu Gunsten des beklagten Krankenhauses. Es sei nicht zur Herausgabe interner Unterlagen verpflichtet. Die Klägerin litt unter Morbus Crohn. Nachdem es infolge einer Darmoperation zu erheblichen Komplikationen mit der Notwendigkeit weiterer Operationen und Therapiemaßnahmen kam, begehrte die Klägerin Herausgabe von Unterlagen, welche sie zur Prüfung einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu benötigen behauptete. Hierbei handelte es sich um Namenslisten von Ärzten mit Qualifikationsnachweisen, Vorschriften zu sog. Standard-Operating-Procedures (SOP) und Aufbereitungsvorschriften für Operationsbestecke.

Das OLG Karlsruhe bestätigt die Vorinstanz und verneinte einen hierauf gerichteten Anspruch der Klägerin. Auch das OLG verwehrte ihr die Herausgabe. Unterlagen über die allgemeine innere Organisation einer Klinik stellten keine Behandlungsunterlagen im Sinne von § 630 g BGB dar, auf deren Herausgabe der Patient einen Anspruch habe. Ein solcher Anspruch leite sich ebenso wenig aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, öffentlich-rechtlichen Vorschriften, einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) her. Die Herausgabe sei der Beklagten aufgrund des großen Beschaffungsaufwands teils unmöglich, teils unzumutbar. Auch bestehe kein Anspruch aus § 810 BGB auf die Einsichtnahme in Urkunden, wenn die Einsicht lediglich aufgrund vager Vermutungen verlangt wird, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen. Andernfalls komme es zu einer unzulässigen Ausforschung.

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