Krankenhausbehandlung auch ohne Einweisung durch Kassenarzt
von Anke Plener
Das Bundessozialgericht entschied am 19. Juni 2018 (Az.: B 1 KR 26/17), es stelle keine Vergütungsvoraussetzung für ein abrechnendes Krankenhaus dar, dass die Krankenhauseinweisung von einem Kassenarzt erfolgt.
Im zu entscheidenden Fall behandelte das klagende Krankenhaus einen Mann über eineinhalb Monate teilstationär in seiner Tagesklinik und stellte der Gesetzlichen Krankenkasse ca. 5.600,00 Euro in Rechnung. Die GKV lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Krankenhausbehandlung sei ohne vertragsärztliche Einweisung erfolgt, sondern aufgrund einer "Selbsteinweisung".
Das BSG gab der Klage des Krankenhauses statt. Zur Begrüdnung führte es aus, der Vergütungsanspruch für die Behandlung entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge, erforderlich und wirtschaftlich sei. Ebenso wie in Notfällen sei eine Verordnung durch den Vertragsarzt kein formale Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Dies nämlich riefe Versorgungsmängel hervor und setze Krankenhäuser bei Aufnahmeprüfungen unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürften Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellten, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.