Krankenhausradio ist vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe
von Anke Plener
Mit Urteil vom 11. Januar 2018 (I ZR 85/17) entscheid der BGH, die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen sei nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar.
Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstatte, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen könnten, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher ohne die Zahlung einer Jahreslizenzvergütung die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.