Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

von Anke Plener

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 19. März 2019 zwei Entscheidungen (Az. 9 AZR 495/17; Az. 9 AZR 362/18) hinsichtlich des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit. Das BAG stellte u. a. klar, dass der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.
Streitig war zwischen den klagenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen und ihren ehemaligen Arbeitgebern die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs, der während der mehrfach verlängerten Elternzeit entstand. Ursprünglich standen den Arbeitnehmerinnen dreißig Urlaubstage zu. Nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses machten sie deswegen einen Abgeltungsanspruch in Höhe dieser dreißig Urlaubstage geltend. Die beklagten Arbeitgeber beriefen sich hingegen darauf, eine Kürzungserklärung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abgegeben und somit eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat herbeigeführt zu haben.
Grundsätzlich, so das BAG, bestehe auch während der Elternzeit, in der es zu einer Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten komme, ein Urlaubsanspruch. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, da nur ein entstandener Urlaubsanspruch gekürzt werden könne. Das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG finde aber im Fall der Elternzeit keine Anwendung, sodass der Urlaubsanspruch nicht am 31. März des Folgejahres verfalle. Zudem sei den Arbeitnehmerinnen im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen nach der Rückkehr aus der Elternzeit derjenige Urlaub zu gewähren, den sie vor dem Beginn der Elternzeit nicht genommen hätten. Dem Arbeitgeber stehe es dagegen frei, den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG zu kürzen, um ein Ansammeln von Urlaub zu verhindern. Diese Kürzung führe nicht zu einem Rechtsverlust des Arbeitnehmers, sondern lediglich zu einer Anpassung an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Damit stünden nämlich der Umfang des Erholungsurlaubs und die bestehende Arbeitspflicht in einem angemessenen Verhältnis.
Das BAG erläuterte in diesem Zusammenhang, wie eine Kürzung des Anspruchs zu erfolgen habe. Es handele sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen müsse. Die Erklärung könne ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es sei ausreichend, wenn der Arbeitnehmerin lediglich der gekürzte Urlaub gewährt werde oder für sie erkennbar sei, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben wolle. Zeitlich gesehen könne der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung der Arbeitnehmerin, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dies sei Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, abhängig von der Länge der Elternzeit entweder von seinem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen oder aber darauf zu verzichten. Es bestehe dahingehend ein Wahlrecht des Arbeitgebers. Die Kürzung könne sich immer nur auf eine bestimmte Elternzeit beziehen.

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