Nichtigkeit einer die pflegesatzfähigen Beträge überschreitenden Honorarvereinbarung durch Privatklinik

von Anke Plener

Das OLG Karlsruhe entscheid mit Urteil vom 19. Juli 2017 (10 U 2/17) über die Rechtmäßigkeit einer Honorarvereinbarung. Die Klägerin nahm einen Patienten auf Zahlung restlicher Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Anspruch. Die private Krankenversicherung des Patienten verweigerte die Zahlung, da die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsah. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Einschätzung der Krankenversicherung. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG stelle ein Verbotsgesetz dar, weswegen die zusätzliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG sieht vor, dass Privatkliniken, die organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind und sich in dessen räumlicher Nähe befinden, für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen dürfen. Bei der betroffenen Sportklinik handele es sich um eine Einrichtung i. S. der Vorschrift. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG greife auch nicht in Rechte der privaten Krankenhausträger aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein. Ebenso wenig sei eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Es handle sich mithin um eine mit Verfassungsrecht vereinbare Vorschrift. Die Revision ließ das OLG Karlsruhe jedoch zu.

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