Ruhen der Approbation wegen unterlassener Einweisung in Klinik während einer Risikogeburt

von Anke Plener

Eine Hebamme und Ärztin wandte sich gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation. Sie selbst bezeichnet sich als Expertin bei „natürlichen“ Geburten und unterließ aufgrund dieser Einstellung, die werdende Mutter während einer Risikogeburt zur Durchführung eines Kaiserschnittes in eine Klink einzuweisen.

Wegen der Komplikationen und der unterlassenen Einweisung verstarb das Kind während oder kurz nach der Geburt. Gegen die Ärztin ist daher ein Strafverfahren wegen Totschlages anhängig. Die zuständige Behörde befand, dass sich wegen des Verdachts einer Straftat die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben könne und ordnete das Ruhen der Approbation mit sofortiger Wirkung an. Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte diese Entscheidung, gegen die die Ärztin vorgegangen war (OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 – 13 B 228/12

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