Schriftlicher Patientenvorbehalt gegenüber einzelnen Risiken auf Einwilligungsbogen (Medizinrecht: ärztliche Aufklärung)

von Anke Plener

Unterzeichnet der Patient vor Durchführung eines medizinischen Eingriffs einen Aufklärungs- und Einwilligungsbogen, so ist dies regelmäßig ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und die dort aufgeführten Risiken thematisiert wurden.

Es wird dann in der Regel davon auszugehen sein, dass der Patient die Risiken akzeptiert hat. Das OLG Koblenz hatte drüber zu entscheiden, welche Wirkung eine Unterschrift für den Fall hat, dass der Patient gegenüber einzelnen Risiken ausdrücklich einen Vorbehalt einfügt, dass sie sich nicht verwirklichen dürfen (OLG Koblenz am 09.09.2010, Az.: 5 U 593/10).

Im vorliegenden Fall enthielt das vom Kläger unterzeichnete Aufklärungsformular alle wesentlichen Risiken, insbesondere Hinweise auf eine mögliche Blasenlähmung. Das Landgericht erachtete die Einwilligung gleichwohl für unwirksam, da der Kläger den handschriftlichen Vorbehalt erklärt habe, der Operateur das Risiko einer solchen Lähmung aber nicht ausschließen konnte.

Das OLG wies diesen Standpunkt mit der Begründung zurück, die Einwilligung des Patienten ließe sich nicht aufspalten. Werde sie wirksam in einen Eingriff erteilt, so könne sie nur dahin verstanden werden, der Patient wolle die ihm angeratene ärztliche Maßnahme insgesamt dulden. Auf der Rückseite des Formulars habe der Kläger ausdrücklich den Hinweis "Blasenlähmung" unterzeichnet. Wisse der Kläger aber genau, dass dieses Risiko drohe und gebe danach gleichwohl sein Einverständnis, könne dies nur als Ausdruck der Hoffnung verstanden werden, es werde nicht eintreten. Andernfalls mache die danach erteilte Zustimmung keinen Sinn. Die Auffassung des Landgerichtes, der Operateur habe sich über einen eindeutig geäußerten Willen des Klägers hinweggesetzt, sei daher nicht haltbar.

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