Sicherstellungsauftrag der KV und Sachleistungsverantwortung der Krankenkasse bei psychotherapeutischer Versorgung

von Anke Plener

Gelingt es einer Versicherten mit den ihr individuell zumutbaren Anstrengungen nicht, für eine medizinisch erforderliche psychotherapeutische Behandlung einen zugelassenen und behandlungsbereiten Leistungserbringer in einer für sie zumutbaren Zeit und Entfernung zu finden, ist die Krankenkasse verpflichtet, sie aktiv bei der Suche zu unterstützen. Komme sie dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, könne sich hieraus ein die Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen (approbierten) Leistungserbringer rechtfertigendes Systemversagen ergeben, so das SG Berlin mit Urteil vom 9. April 2018 (Az.: S 81 KR 1002/17). Das Systemversagen ergebe sich vorliegend, so das erkennende Gericht, da die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gem. §§ 13, 14 SGB I und ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, nämlich darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen zügig erhält, nicht ausreichend nachkam.

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