Steuerhinterziehung kann zu Entzug der Approbation führen

von Anke Plener

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen Geld- und Haftstrafe. Daneben kann ein Strafurteil wegen Steuerhinterziehung bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf bei einem Zahnarzt berücksichtigt werden. Hiermit beschäftigte sich der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (Az.: 21 ZB 16/436). Sachverhalt: Ein Zahnarzt wurde wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Zahnarzt hatte über einen langen Zeitraum  dauerhaft Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großen Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Infolge der Verurteilung wurde seine Approbation als Zahnarzt widerrufen. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt vor dem Verwaltungsgericht.

Entscheidung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage zurück. Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Steuerhinterziehung ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das eine Berufsunwürdigkeit begründe. Eine solche Steuerhinterziehung sei eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stehe. Insbesondere die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens offenbarten, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit gewesen sei, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Ein Zahnarzt, der auf diese Weise straffällig werde, verliere bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsaus-übung. Das rechtfertigte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus-übe.

Konsequenz: Das Urteil macht deutlich, welche Folgen eine Steuerhinterziehung – außerhalb der im Gesetz genannten Strafe – haben kann. De facto kann das wie im vorliegenden Fall zu einem Berufsverbot führen. Zugleich zeigt das Urteil, dass ein Fehlverhalten auch in anderen Berufen, in denen es auf die besondere Zuverlässigkeit der einzelnen Person und das Vertrauen in die Berufsausübung ankommt, wie z.B. Piloten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, mit einem Berufsverbot geahndet werden kann.

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